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Rechtssatz RS0132164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132164

Geschäftszahl

2Ob79/18h; 2Ob6/20a

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Norm

AEVU Lissabon Art267
MÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Handelt es sich um einen die Haftung des Luftfrachtführers begründenden „Unfall“ im Sinn von Artikel 17, Absatz eins, des Montrealer Übereinkommens, wenn ein Becher mit heißem Kaffee, der in einem in der Luft befindlichen Flugzeug auf dem Ablagebrett des Vordersitzes abgestellt ist, aus ungeklärter Ursache ins Rutschen gerät und umfällt, wodurch ein Fluggast Verbrühungen erleidet?

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 79/18h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 79/18h
  • 2 Ob 6/20a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 6/20a
    Beisatz: Hier: Der EuGH hat diese Frage wie folgt beantwortet:
    Art 17 Abs 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Begriff ,Unfall‘ im Sinne dieser Bestimmung jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132164

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Dokumentnummer

JJR_20180626_OGH0002_0020OB00079_18H0000_001