Rechtssatz RS0132166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132166
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Rechtssatz
Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist § 258 EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar; die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt.Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist Paragraph 258, EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar; die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 36/18t
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 36/18t
Beisatz: Die Pfandvorrechtsklage gemäß § 258 Abs 1 EO gilt nur für Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen (2. Abschnitt zweiter Teil EO [§§ 249 ff EO]). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132166
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180627_OGH0002_0030OB00036_18T0000_001