Rechtssatz RS0132167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132167
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Aus Punkt 16 Satz 1 THR geht klar und unmissverständlich hervor, dass es sich bei dieser Infomationspflicht nur um eine solche zur Bekanntgabe bestimmter allgemeiner Angaben über den Umfang des Versicherungsschutzes handelt. Dafür, dass der Treuhänder eine vom Versicherer über Veranlassung des Treuhänders als Versicherungsnehmer abgegebene Erklärung darüber vorlegen müsste, ob in einem bestimmten Einzelfall bei Sachfälligkeit des Treuhänders Versicherungsdeckung gewährt wird, besteht schon nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung keinerlei Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132167
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180524_OGH0002_0070OB00034_18B0000_001