Rechtssatz RS0132169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132169
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Rechtssatz
Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § 16 AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.Aus Paragraph 16, AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ (durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der in Paragraph 14, Absatz 4, Satz 2 AVRAG angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich Paragraph 14, Absatz 4, AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach Paragraph 16, AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.
Schlagworte
Abfertigung, Herabsetzung, Normalarbeitszeit, Verschlechterung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132169
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180719_OGH0002_008OBA00029_18Z0000_001