Rechtssatz RS0132170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132170
Entscheidungsdatum
19.07.2018
Rechtssatz
Zumal eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB kein Selbstzweck ist, muss jedenfalls dann, wenn der unbekannte oder abwesende Gläubiger bereits einen Abwesenheitskurator mit entsprechendem Befugniskreis hat, der Hinterlegung ein Anbieten der Zahlung an diesen vorangehen. Nur wenn dieser die Zahlung zurückweist, steht dem Schuldner frei, deshalb die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zu beantragen.Zumal eine Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB kein Selbstzweck ist, muss jedenfalls dann, wenn der unbekannte oder abwesende Gläubiger bereits einen Abwesenheitskurator mit entsprechendem Befugniskreis hat, der Hinterlegung ein Anbieten der Zahlung an diesen vorangehen. Nur wenn dieser die Zahlung zurückweist, steht dem Schuldner frei, deshalb die Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132170
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180719_OGH0002_0080OB00081_18X0000_001