Rechtssatz RS0132174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132174
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Rechtssatz
§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).Paragraph 252, Absatz 2, StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (Paragraph 252, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132174
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180803_OGH0002_0140OS00019_18B0000_001