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Rechtssatz RS0132175×

Rechtssatz RS0132175

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132175

Geschäftszahl

14Os19/18b; 14Os118/25x

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Rechtssatz

Wird ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall damit – wie mit jedem anderen im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 19/18b
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 19/18b
    Beisatz: Dies trifft auf die beweiswürdigenden Überlegungen und daraus gezogenen Schlüsse des damals erkennenden Gerichts nicht zu. Durch das Urteil allein erweisbar ist, dass eine solche nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. (T1)
  • 14 Os 118/25x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 118/25x
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132175

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20180803_OGH0002_0140OS00019_18B0000_002