Rechtssatz RS0132175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132175
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Wird ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 258 Abs 1 StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall damit – wie mit jedem anderen im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.Wird ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall damit – wie mit jedem anderen im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.
Entscheidungstexte
- 14 Os 19/18b
Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 19/18b
Beisatz: Dies trifft auf die beweiswürdigenden Überlegungen und daraus gezogenen Schlüsse des damals erkennenden Gerichts nicht zu. Durch das Urteil allein erweisbar ist, dass eine solche nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. (T1)
- 14 Os 118/25x
Entscheidungstext OGH 11.11.2025 14 Os 118/25x
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132175
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20180803_OGH0002_0140OS00019_18B0000_002