Rechtssatz RS0132178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132178
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Rechtssatz
Eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, findet im äußersten Wortsinn des § 166 StGB keine Deckung. Einer entsprechenden Lückenschließung durch teleologische Reduktion steht § 1 StGB entgegen.Eine Einschränkung der Privilegierung in Bezug auf Fälle, in denen der Täter die Ehe in Wahrheit allein zum Zwecke der Deliktsbegehung sowie zeitlich begrenzt bis zum Eintritt des gewollten Erfolgs anstrebt und durch Täuschung darüber erreicht, findet im äußersten Wortsinn des Paragraph 166, StGB keine Deckung. Einer entsprechenden Lückenschließung durch teleologische Reduktion steht Paragraph eins, StGB entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132178
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180803_OGH0002_0140OS00071_18Z0000_001