Rechtssatz RS0132180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132180
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Rechtssatz
Anvertraut iSd § 136 Abs 4 StGB meint die Erteilung einer generellen Fahrerlaubnis, mag sie auch bestimmten Einschränkungen unterliegen, nicht aber die bloß fallweise oder vorübergehende, einem einzelnen Auftrag oder bestimmten Zweck dienende Überlassung eines Fahrzeugs. Besteht die Arbeitspflicht des Dienstnehmers im Lenken eines Fahrzeugs, das ihm vom – nicht bloß vorübergehend – verfügungsberechtigten Dienstgeber übergeben wurde, so ist es in der Regel anvertraut.Anvertraut iSd Paragraph 136, Absatz 4, StGB meint die Erteilung einer generellen Fahrerlaubnis, mag sie auch bestimmten Einschränkungen unterliegen, nicht aber die bloß fallweise oder vorübergehende, einem einzelnen Auftrag oder bestimmten Zweck dienende Überlassung eines Fahrzeugs. Besteht die Arbeitspflicht des Dienstnehmers im Lenken eines Fahrzeugs, das ihm vom – nicht bloß vorübergehend – verfügungsberechtigten Dienstgeber übergeben wurde, so ist es in der Regel anvertraut.
Entscheidungstexte
- 14 Os 70/18b
Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 70/18b
Beisatz: Überschreitet der Dienstnehmer eine ihm erteilte Fahrerlaubnis, so bleibt er jedenfalls (also selbst bei erheblichen Gebrauchsüberschreitungen) straffrei und muss (nur) mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen (sogenanntes „Dienstnehmerprivileg“). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132180
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180803_OGH0002_0140OS00070_18B0000_001