Rechtssatz RS0132181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132181
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Rechtssatz
Behauptete Verletzungen von Art 6 MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus.Behauptete Verletzungen von Artikel 6, MRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach Paragraph 363 a, StPO aus.
Entscheidungstexte
- 13 Os 42/18b
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 42/18b
Beisatz: Hier: Ablehnung der Entscheidung über eine gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten compensando eingewendete Gegenforderung zufolge eines als gegeben erachteten Aufrechnungsverbots. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132181
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20180627_OGH0002_0130OS00042_18B0000_001