Rechtssatz RS0132188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132188
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Norm
VersVG idF BGBl 1999/150 §11a Abs4
Rechtssatz
Nach Gesetzeswortlaut und -zweck können auch von dritter Seite veranlasste, in der Folge dem Versicherer zur Verfügung gestandene Urkunden für diesen eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage sein, an deren Offenlegung dem Versicherungsnehmer bzw Versicherten ebenfalls ein beachtliches Interesse zuzubilligen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 186/17d
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T1); Veröff: SZ 2018/45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132188
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20180524_OGH0002_0070OB00186_17D0000_001