Rechtssatz RS0132190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132190
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 107/18s
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
- 4 Ob 196/18d
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
Auch; Beisatz: Davon ist auszugehen, wenn das Unterlassungsbegehren alle geforderten Elemente für das Veröffentlichungsbegehren (Verwertungshandlung, dadurch bewirkter Eingriff in das Urheberrecht des Klägers und vermittelter falscher Eindruck der Zustimmung)enthält. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132190
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20180717_OGH0002_0040OB00107_18S0000_001