Rechtssatz RS0132194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132194
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht – im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden.Nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG hat das Gericht – im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132194
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180717_OGH0002_0040OB00083_18M0000_002