Rechtssatz RS0132214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132214
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Rechtssatz
Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund‑)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Art 6 MRK liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Artikel 2, Absatz eins, 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund‑)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Artikel 6, MRK liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132214
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20180828_OGH0002_0110OS00047_18Y0000_001