Rechtssatz RS0132215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132215
Entscheidungsdatum
05.06.2020
Rechtssatz
Da § 41 Abs 2 DSt eine Untergrenze der Pauschalkosten nicht normiert, ist diese mit einer Maßeinheit der genannten Währung, somit mit einem Euro anzusetzen. Eine Bemessung mit 0 Euro kommt daher von vornherein nicht in Betracht.Da Paragraph 41, Absatz 2, DSt eine Untergrenze der Pauschalkosten nicht normiert, ist diese mit einer Maßeinheit der genannten Währung, somit mit einem Euro anzusetzen. Eine Bemessung mit 0 Euro kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132215
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20180827_OGH0002_0300DS00005_18S0000_001