Rechtssatz RS0132220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132220
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden. Dass es tatsächlich zu solchen Straftaten gekommen ist, ist nicht Voraussetzung.Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (unter anderem) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden. Dass es tatsächlich zu solchen Straftaten gekommen ist, ist nicht Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132220
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180926_OGH0002_0150OS00105_18G0000_001