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Rechtssatz RS0132235×

Rechtssatz RS0132235

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132235

Geschäftszahl

9Ob22/18b

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Rechtssatz

Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 292 i, EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 22/18b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 22/18b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132235

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20180628_OGH0002_0090OB00022_18B0000_001