Rechtssatz RS0132236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132236
Entscheidungsdatum
11.09.2018
Rechtssatz
Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 MRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132236
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180911_OGH0002_0170OS00012_18W0000_001