Rechtssatz RS0132238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132238
Geschäftszahl
17Os7/18k (17Os13/18t, 17Os14/18i)
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Rechtssatz
Dem Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er ‑ um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren ‑ der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.Dem Einzelrichter (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er ‑ um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren ‑ der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132238
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20180625_OGH0002_0170OS00007_18K0000_001