Rechtssatz RS0132239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132239
Entscheidungsdatum
11.09.2018
Rechtssatz
Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Datenträger“, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält.Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Datenträger“, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132239
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180911_OGH0002_0140OS00051_18H0000_001