Rechtssatz RS0132240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132240
Entscheidungsdatum
11.09.2018
Rechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit des sichergestellten Gegenstands. Bezugspunkt dieser Beurteilung ist bei Sicherstellung von Daten nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten und des Kopien derselben enthaltenden Speichermediums.Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO von sich aus vorzunehmen, ist die (an Paragraph 141, StGB orientierte) Geringwertigkeit des sichergestellten Gegenstands. Bezugspunkt dieser Beurteilung ist bei Sicherstellung von Daten nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten und des Kopien derselben enthaltenden Speichermediums.
Entscheidungstexte
- 14 Os 51/18h
Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 51/18h
Beisatz: Die mit der Bewerkstelligung der Ausfolgung der Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat verbundenen Kosten finden im Wert der Daten keinen Niederschlag; sie sind vielmehr Gegenstand des in § 111 Abs 3 StPO normierten Kostenersatzes für Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132240
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20180911_OGH0002_0140OS00051_18H0000_002