Rechtssatz RS0132242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132242
Geschäftszahl
14Os11/18a (14Os99/18t); 14Os116/21x
Entscheidungsdatum
14.04.2022
Rechtssatz
Zum Verhältnis von Betrug und Untreue. Wird ein Schaden bereits durch das Verhalten des Getäuschten (nicht erst durch ‑ nachträglichen ‑ Befugnismissbrauch) herbeigeführt, kommt nur Betrug in Betracht. Echte (Real‑)Konkurrenz ist bei einem über den Betrug hinausgehenden, untreuespezifischen Schaden (eines Dritten) denkbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132242
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20180911_OGH0002_0140OS00011_18A0000_002