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Rechtssatz RS0132246

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132246

Geschäftszahl

6Ob120/18t; 4Ob59/25t

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des Paragraph 6, Absatz eins, ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 120/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 120/18t
  • 4 Ob 59/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.11.2025 4 Ob 59/25t
    Beisatz: Außerdem darf eine ästhetische Operation gemäß § 6 Abs 3 ÄsthOpG frühestens am Folgetag nach der Einwilligung des Patienten erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132246

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00120_18T0000_001