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Rechtssatz RS0132253×

Rechtssatz RS0132253

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132253

Geschäftszahl

6Ob146/18s

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Rechtssatz

Einem Reisenden stehen nicht nur bei Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags selbst (zB verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu, sondern auch bei Unfällen, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen.  Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minderungs‑ und Schadenersatzansprüchen berechtigt; auch die fehlende oder unzureichende Betreuung und Unterstützung in diesen Fällen, etwa durch die örtliche Reiseleitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann sich im Einzelfall als Reisemangel darstellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 146/18s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 146/18s
    Veröff: SZ 2018/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132253

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00146_18S0000_001