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Rechtssatz RS0132254

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132254

Geschäftszahl

6Ob146/18s

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Rechtssatz

Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters anzusehen. Die Annullierung eines Flugs mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags dar. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Übernachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt damit im Interessenverfolgungsprogramm und – zumindest auch – im Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gegenüber dem Reisenden. Sie ist dem Reiseveranstalter daher nach Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 146/18s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 146/18s
    Veröff: SZ 2018/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132254

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00146_18S0000_002