Rechtssatz RS0132255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132255
Entscheidungsdatum
31.08.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO Art3
Verordnung (EG) Nr 261/2004 EU-FluggastVO Art12
Rechtssatz
Die Verordnung verpflichtet zu Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen nicht das Luftfahrtunternehmen, das die konkrete Luftbeförderung vertraglich schuldet, sondern ausschließlich dasjenige, welches den konkreten Flug durchführt oder durchführen sollte, auf dem der Fluggast nicht befördert wird oder sonst von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen ist; welche vertragliche Konstruktion dem Fluggeschehen zugrunde liegt, ist nicht maßgebend. Gleich, ob der Fluggast einen sogenannten „Nur‑Flug“ gebucht hat oder im Rahmen einer Flugpauschalreise befördert wird, muss er seine Ansprüche daher gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten, auch wenn keine Vertragsbeziehung zwischen ihm und diesem Luftfahrtunternehmen besteht. Bei einer Pauschalreise können Ansprüche aus der Verordnung daher nicht gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Da die Fluggastrechte-VO jedoch nur Mindestrechte für Fluggäste regelt, schließt sie Unterstützungspflichten des Reiseveranstalters nach § 31e KSchG nicht aus.Die Verordnung verpflichtet zu Ausgleichszahlungen und Unterstützungsleistungen nicht das Luftfahrtunternehmen, das die konkrete Luftbeförderung vertraglich schuldet, sondern ausschließlich dasjenige, welches den konkreten Flug durchführt oder durchführen sollte, auf dem der Fluggast nicht befördert wird oder sonst von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen ist; welche vertragliche Konstruktion dem Fluggeschehen zugrunde liegt, ist nicht maßgebend. Gleich, ob der Fluggast einen sogenannten „Nur‑Flug“ gebucht hat oder im Rahmen einer Flugpauschalreise befördert wird, muss er seine Ansprüche daher gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten, auch wenn keine Vertragsbeziehung zwischen ihm und diesem Luftfahrtunternehmen besteht. Bei einer Pauschalreise können Ansprüche aus der Verordnung daher nicht gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Da die Fluggastrechte-VO jedoch nur Mindestrechte für Fluggäste regelt, schließt sie Unterstützungspflichten des Reiseveranstalters nach Paragraph 31 e, KSchG nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132255
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180831_OGH0002_0060OB00146_18S0000_003