Rechtssatz RS0132258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132258
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Rechtssatz
Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll. Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132258
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20180621_OGH0002_0120OS00148_17G0000_001