Rechtssatz RS0132265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132265
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Auch im Falle einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs 3 EheG beginnt die kurze Präklusivfrist mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.Auch im Falle einer Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG beginnt die kurze Präklusivfrist mit Rechtskraft der ausländischen Eheauflösungsentscheidung zu laufen, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132265
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180926_OGH0002_0010OB00097_18Y0000_001