Rechtssatz RS0132274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132274
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Rechtssatz
Die in § 8 UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.Die in Paragraph 8, UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 73/18k
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 73/18k
Beisatz: Die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung stellt eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar, die – solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen ist oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde – keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132274
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20180913_OGH0002_0100OB00073_18K0000_001