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Rechtssatz RS0132274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132274

Geschäftszahl

10Ob73/18k

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Rechtssatz

Die in Paragraph 8, UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 73/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 73/18k
    Beisatz: Die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung stellt eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar, die – solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen ist oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde – keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132274

Im RIS seit

20.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20180913_OGH0002_0100OB00073_18K0000_001