Rechtssatz RS0132275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132275
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 Abs 5, 68 Abs 3 Z 2 und 68 Abs 4 Z 1 AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.Eine vom Rekursgericht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz 5, 68, Absatz 3, Ziffer 2 und 68 Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG angeordnete und von diesem auch durchgeführte Zustellung des Rechtsmittels durch das Erstgericht entfaltet keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132275
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20171114_OGH0002_0100OB00062_17S0000_001