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Rechtssatz RS0132279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132279

Geschäftszahl

7Ob113/18w; 7Ob208/23y

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Rechtssatz

Das Unterbinden einer Ortsveränderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG wird üblicherweise in einem aktiven Tun bestehen. Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn damit nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist. Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere  Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach Paragraph 3, Absatz eins, HeimAufG vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 113/18w
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 113/18w
  • 7 Ob 208/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.12.2023 7 Ob 208/23y
    Beisatz: Hier: Darin, das der Bewohner zwar täglich, aber auf eine andere, dem Bewohner weniger genehme Form, mobilisiert wird, liegt keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG, sodass diese Pflegemaßnahme nicht im Rahmen des HeimAufG zu überprüfen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132279

Im RIS seit

21.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20180704_OGH0002_0070OB00113_18W0000_001