Rechtssatz RS0132280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132280
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Da die abstrakte Gefahr keinen Erfolg iSd § 67 Abs 2 StGB darstellt, ist insoweit ‑ auch bei sogenannten Internetdelikten ‑ der Handlungsort der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.Das Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Da die abstrakte Gefahr keinen Erfolg iSd Paragraph 67, Absatz 2, StGB darstellt, ist insoweit ‑ auch bei sogenannten Internetdelikten ‑ der Handlungsort der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132280
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20181010_OGH0002_0130OS00105_18T0000_001