Rechtssatz RS0132283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132283
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Rechtssatz
Wirkliche Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB liegt dann vor, wenn die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden. Unter diesem Aspekt wird das Tatbild nur dann erfüllt, wenn die negative Auswirkung einer Vermögensverfügung gar nicht oder erst nachträglich ausgeglichen wird.Wirkliche Vermögensverringerung im Sinn des Paragraph 156, StGB liegt dann vor, wenn die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden. Unter diesem Aspekt wird das Tatbild nur dann erfüllt, wenn die negative Auswirkung einer Vermögensverfügung gar nicht oder erst nachträglich ausgeglichen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132283
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20181010_OGH0002_0130OS00075_18F0000_001