Rechtssatz RS0132284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132284
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Norm
FinStrG §11
FinStrG §33
Rechtssatz
Durch einen Beitrag im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG werden Finanzvergehen stets in ihrer Gesamtheit gefördert. Der – für den Beitragstäter maßgebliche – strafbestimmende Wertbetrag umfasst nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG jedoch nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog.Durch einen Beitrag im Sinn des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG werden Finanzvergehen stets in ihrer Gesamtheit gefördert. Der – für den Beitragstäter maßgebliche – strafbestimmende Wertbetrag umfasst nach Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz FinStrG jedoch nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132284
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20181010_OGH0002_0130OS00075_18F0000_002