Rechtssatz RS0132288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132288
Entscheidungsdatum
19.10.2018
Rechtssatz
Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß § 93 Abs 1 RStDG (sinngemäß) anzuwendenden § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§ 93 Abs 2, 98 RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ‑ nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (§ 96 erster Satz letzter Halbsatz RStDG) in Kraft steht.Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, RStDG (sinngemäß) anzuwendenden Paragraph 164, Absatz eins, erster Satz RStDG sind Rechtsmittel nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (Paragraphen 93, Absatz 2, 98, RStDG) zulässig, somit – nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ‑ nicht im Fall einer einstweiligen Enthebung, welche ohnehin nur bis zu der ohne Verzug zu erfolgenden Entscheidung über die Enthebung (Paragraph 96, erster Satz letzter Halbsatz RStDG) in Kraft steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132288
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20181019_OGH0002_0020DG00002_18I0000_001