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Rechtssatz RS0132289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132289

Geschäftszahl

11Os126/16p (11Os127/16k); 12Os39/18d; 11Os104/21k

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Rechtssatz

Wenn der Intraneus seine Befugnis vorsatzlos fehlgebraucht (also nicht „missbraucht“), wirkt er nicht in der von Paragraph 153, StGB geforderten „bestimmten Weise“ (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StGB) mit. Die von den Extranei intendierte Tatausführung durch den  Intraneus gelangt dann zu keinem Zeitpunkt auch nur (mit Blick auf die vom Tatbestand vorausgesetzte vorsatzgeprägte Ausführungsart) „objektiv“ ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar eine strafbare versuchte Bestimmung (Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB) zur Untreue vorliegen. Eine Strafbarkeit des die Ausführung fördernden Verhaltens als versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) jedoch scheidet e contrario Paragraph 15, Absatz 2, StGB aus. Diese quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft bewirkt Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens auch, soweit es (zugleich) als Mitwirkung am (wiewohl seinerseits strafbaren) Bestimmungsversuch aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132289

Im RIS seit

30.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20170704_OGH0002_0110OS00126_16P0000_001