Rechtssatz RS0132289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132289
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Wenn der Intraneus seine Befugnis vorsatzlos fehlgebraucht (also nicht „missbraucht“), wirkt er nicht in der von § 153 StGB geforderten „bestimmten Weise“ (§ 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB) mit. Die von den Extranei intendierte Tatausführung durch den Intraneus gelangt dann zu keinem Zeitpunkt auch nur (mit Blick auf die vom Tatbestand vorausgesetzte vorsatzgeprägte Ausführungsart) „objektiv“ ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar eine strafbare versuchte Bestimmung (§§ 15, 12 zweiter Fall StGB) zur Untreue vorliegen. Eine Strafbarkeit des die Ausführung fördernden Verhaltens als versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) jedoch scheidet e contrario § 15 Abs 2 StGB aus. Diese quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft bewirkt Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens auch, soweit es (zugleich) als Mitwirkung am (wiewohl seinerseits strafbaren) Bestimmungsversuch aufzufassen ist.Wenn der Intraneus seine Befugnis vorsatzlos fehlgebraucht (also nicht „missbraucht“), wirkt er nicht in der von Paragraph 153, StGB geforderten „bestimmten Weise“ (Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StGB) mit. Die von den Extranei intendierte Tatausführung durch den Intraneus gelangt dann zu keinem Zeitpunkt auch nur (mit Blick auf die vom Tatbestand vorausgesetzte vorsatzgeprägte Ausführungsart) „objektiv“ ins Versuchsstadium. In diesem Fall kann zwar eine strafbare versuchte Bestimmung (Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB) zur Untreue vorliegen. Eine Strafbarkeit des die Ausführung fördernden Verhaltens als versuchte Beteiligung durch sonstigen Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) jedoch scheidet e contrario Paragraph 15, Absatz 2, StGB aus. Diese quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft bewirkt Straflosigkeit des betreffenden Verhaltens auch, soweit es (zugleich) als Mitwirkung am (wiewohl seinerseits strafbaren) Bestimmungsversuch aufzufassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132289
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20170704_OGH0002_0110OS00126_16P0000_001