Rechtssatz RS0132290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132290
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Rechtssatz
Muss der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB aufgehoben werden, können nicht jene Annahmen, die einen gar nicht erfolgten Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB tragen würden, für sich allein bestehen bleiben.Muss der Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB aufgehoben werden, können nicht jene Annahmen, die einen gar nicht erfolgten Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB tragen würden, für sich allein bestehen bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132290
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20181016_OGH0002_0110OS00095_18G0000_001