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Rechtssatz RS0132293×

Rechtssatz RS0132293

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132293

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

Stmk L-DBR §191a Abs2 Z1
Stmk L‑DBR §193 Abs2
Stmk L‑DBR §193 Abs4

Rechtssatz

Das Stmk L-DBR bietet keine Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags in dem Fall, dass ein bereits tätiger und damit über einen Stichtag verfügender Facharzt vorzeitig zum Oberarzt ernannt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 96/18k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 96/18k
  • 8 ObA 89/20a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 89/20a
    Vgl; Beisatz: Eine Anordnung, dass es im Fall einer vorzeitigen Vorrückung wegen Ernennung zum Oberarzt in der Folge zu einem Aussetzen weiterer Vorrückungen käme, besteht nicht. (T1)
    Beisatz: Die vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach § 193 Abs 4 Stmk L-DBR zum Oberarzt verkürzt – wenn sie nicht zufällig mit einem regulären Vorrückungstermin zusammenfällt – mit der dadurch verbundenen außerordentlichen Vorrückung einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall. Es ist aus dem Wortlaut und Zweck der Vorrückungsregeln aber nicht abzuleiten, dass sich diese Verkürzung auch auf die neue Gehaltsstufe zu erstrecken hätte und eine weitere Vorrückung wiederum nach weniger als zwei Jahren stattfinden könnte. (T2)
  • 8 ObA 52/21m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 52/21m
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach § 191a Abs 2 Z 1 Stmk L‑DBR zum Oberarzt (§ 193 Abs 4 L‑DBR). Die Entscheidung 8 ObA 89/20a widerspricht nicht der Entscheidung 9 ObA 96/18k. Dort wurde nicht vertreten, ein vorzeitig zum Oberarzt bestellter Arzt würde in einem Fall wie dem hier vorliegenden bei Erreichung des eigentlichen (bloß vorgezogenen) Vorrückungstermins abermals einen Gehaltssprung vollziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132293

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20180927_OGH0002_009OBA00096_18K0000_001