Rechtssatz RS0132293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132293
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Norm
Stmk L-DBR §191a Abs2 Z1
Stmk L‑DBR §193 Abs2
Stmk L‑DBR §193 Abs4
Rechtssatz
Das Stmk L-DBR bietet keine Rechtsgrundlage für eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags in dem Fall, dass ein bereits tätiger und damit über einen Stichtag verfügender Facharzt vorzeitig zum Oberarzt ernannt wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 96/18k
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 96/18k
- 8 ObA 89/20a
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 89/20a
Vgl; Beisatz: Eine Anordnung, dass es im Fall einer vorzeitigen Vorrückung wegen Ernennung zum Oberarzt in der Folge zu einem Aussetzen weiterer Vorrückungen käme, besteht nicht. (T1)
Beisatz: Die vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach § 193 Abs 4 Stmk L-DBR zum Oberarzt verkürzt – wenn sie nicht zufällig mit einem regulären Vorrückungstermin zusammenfällt – mit der dadurch verbundenen außerordentlichen Vorrückung einmalig das gerade laufende Zweijahresintervall. Es ist aus dem Wortlaut und Zweck der Vorrückungsregeln aber nicht abzuleiten, dass sich diese Verkürzung auch auf die neue Gehaltsstufe zu erstrecken hätte und eine weitere Vorrückung wiederum nach weniger als zwei Jahren stattfinden könnte. (T2)
- 8 ObA 52/21m
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 52/21m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorzeitige Ernennung eines Facharztes nach § 191a Abs 2 Z 1 Stmk L‑DBR zum Oberarzt (§ 193 Abs 4 L‑DBR). Die Entscheidung 8 ObA 89/20a widerspricht nicht der Entscheidung 9 ObA 96/18k. Dort wurde nicht vertreten, ein vorzeitig zum Oberarzt bestellter Arzt würde in einem Fall wie dem hier vorliegenden bei Erreichung des eigentlichen (bloß vorgezogenen) Vorrückungstermins abermals einen Gehaltssprung vollziehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132293
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20180927_OGH0002_009OBA00096_18K0000_001