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Rechtssatz RS0132305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132305

Geschäftszahl

14Os115/18w

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Rechtssatz

Bedienstete der Sozialversicherungsträger, die dort Hoheitsakte vornehmen oder Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung erfüllen, sind Beamte im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. Akt der Hoheitsverwaltung ist auch die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der vorgeschriebenen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (gegebenenfalls auch noch die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls oder Rückstandsausweises). Mit der Beitragsfestsetzung ist jedoch das hoheitliche Verfahren des Sozialversicherungsträgers beendet. Bei exekutiver Eintreibung kommt diesem die Stellung eines betreibenden Gläubigers, der der gerichtlichen Entscheidung unterliegt, zu. Unterlässt ein Dienstnehmer eines Sozialversicherungsträgers missbräuchlich die exekutive Eintreibung rückständiger Beiträge, kommt Strafbarkeit nach Paragraph 153, StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132305

Im RIS seit

11.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Dokumentnummer

JJR_20181113_OGH0002_0140OS00115_18W0000_001