Rechtssatz RS0132305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132305
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Rechtssatz
Bedienstete der Sozialversicherungsträger, die dort Hoheitsakte vornehmen oder Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung erfüllen, sind Beamte im Sinn des § 74 Z 4 StGB. Akt der Hoheitsverwaltung ist auch die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der vorgeschriebenen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (gegebenenfalls auch noch die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls oder Rückstandsausweises). Mit der Beitragsfestsetzung ist jedoch das hoheitliche Verfahren des Sozialversicherungsträgers beendet. Bei exekutiver Eintreibung kommt diesem die Stellung eines betreibenden Gläubigers, der der gerichtlichen Entscheidung unterliegt, zu. Unterlässt ein Dienstnehmer eines Sozialversicherungsträgers missbräuchlich die exekutive Eintreibung rückständiger Beiträge, kommt Strafbarkeit nach § 153 StGB in Betracht.Bedienstete der Sozialversicherungsträger, die dort Hoheitsakte vornehmen oder Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung erfüllen, sind Beamte im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. Akt der Hoheitsverwaltung ist auch die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der vorgeschriebenen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (gegebenenfalls auch noch die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls oder Rückstandsausweises). Mit der Beitragsfestsetzung ist jedoch das hoheitliche Verfahren des Sozialversicherungsträgers beendet. Bei exekutiver Eintreibung kommt diesem die Stellung eines betreibenden Gläubigers, der der gerichtlichen Entscheidung unterliegt, zu. Unterlässt ein Dienstnehmer eines Sozialversicherungsträgers missbräuchlich die exekutive Eintreibung rückständiger Beiträge, kommt Strafbarkeit nach Paragraph 153, StGB in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132305
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20181113_OGH0002_0140OS00115_18W0000_001