Rechtssatz RS0132306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132306
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Rechtssatz
Hat der Täter Giralgeld, das aus einer Vortat herrührt, bereits an sich gebracht (§ 165 Abs 2 StGB), indem er es auf sein Konto überweisen ließ (vgl RIS‑Justiz RS0129616), bewirkt die nachfolgende (bloße) Auszahlung dieses Geldes an den Täter durch die das Konto führende Bank keinen Vermögensschaden (der Bank oder eines Dritten). Erreicht er die Auszahlung durch Falschangaben zur Herkunft des Geldes gegenüber Mitarbeitern der Bank, begründet dies daher keine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 146 StGB).Hat der Täter Giralgeld, das aus einer Vortat herrührt, bereits an sich gebracht (Paragraph 165, Absatz 2, StGB), indem er es auf sein Konto überweisen ließ vergleiche RIS‑Justiz RS0129616), bewirkt die nachfolgende (bloße) Auszahlung dieses Geldes an den Täter durch die das Konto führende Bank keinen Vermögensschaden (der Bank oder eines Dritten). Erreicht er die Auszahlung durch Falschangaben zur Herkunft des Geldes gegenüber Mitarbeitern der Bank, begründet dies daher keine Strafbarkeit wegen Betrugs (Paragraph 146, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132306
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20180912_OGH0002_0130OS00076_18B0000_001