Rechtssatz RS0132308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132308
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Die Formulierung „aus freien Stücken angebotene Entlohnung“ in § 52 RL-BA 2015 macht deutlich, dass für die Zulässigkeit der Entlohnung die Initiative vom Klienten ausgehen muss: Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist das „Angebot“ das „Versprechen“ iSd § 861 ABGB, das der andere Teil dann annimmt.Die Formulierung „aus freien Stücken angebotene Entlohnung“ in Paragraph 52, RL-BA 2015 macht deutlich, dass für die Zulässigkeit der Entlohnung die Initiative vom Klienten ausgehen muss: Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist das „Angebot“ das „Versprechen“ iSd Paragraph 861, ABGB, das der andere Teil dann annimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132308
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20180926_OGH0002_0060OB00166_18G0000_001