Rechtssatz RS0132309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132309
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Im Beendigungsverfahren obliegt es (ausschließlich) dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. Die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 186/18y
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 186/18y
- 2 Ob 127/22y
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 127/22y
Beisatz: Hier: Es muss aber eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung erarbeitet werden; hier: Beendigungsantrag der Betroffenen. (T1)
- 5 Ob 23/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 23/24d
- 1 Ob 4/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 4/25g
Beisatz: Es obliegt ausschließlich dem Gericht zu entscheiden, ob es weitere Erhebungsmaßnahmen für erforderlich hält. (T2)
- 7 Ob 83/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 83/25v
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132309
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20181025_OGH0002_0060OB00186_18Y0000_001