Rechtssatz RS0132310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132310
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
Das Erneuerungsverfahren für übergeleitete gerichtliche Erwachsenenvertretungen ist nicht vom Rekursgericht, sondern von den Gerichten erster Instanz amtswegig einzuleiten. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Pflicht zum unverzüglichen Tätigwerden angeordnet, sondern den Gerichten einen Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt. Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132310
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20181025_OGH0002_0060OB00186_18Y0000_002