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Rechtssatz RS0132312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132312

Geschäftszahl

6Ob173/18m; 9Ob9/24z

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Rechtssatz

Der Treuhänder darf Zahlungen unter anderem erst dann weiterleiten, wenn eine durchsetzbare Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers (der finanzierenden Bank) vorliegt, die als solche durchsetzbar sein muss, also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichtet.  Beim grundbücherlichen Sicherungsmodell bei beabsichtigter Begründung von Wohnungseigentum hat der Treuhänder daher jedenfalls Erklärungen (einschließlich grundbuchsfähige Löschungserklärungen) jener Pfandgläubiger einzuholen, deren Grundbuchsrang dem Rang der Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG vorangeht. Der Treuhänder muss vor der ersten Auszahlung einer Rate im Besitz einer derartigen Löschungserklärung der Bauträgerfinanzierungsbank sein, die auch eine Aufsandungsklausel enthält.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 173/18m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
    Veröff: SZ 2018/85
  • 9 Ob 9/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 Ob 9/24z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132312

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20181025_OGH0002_0060OB00173_18M0000_002