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Rechtssatz RS0132313×

Rechtssatz RS0132313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132313

Geschäftszahl

6Ob173/18m

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Rechtssatz

Der Treuhänder hat nicht nur die Überwachung der Erfüllung der Lastenfreistellungs­verpflichtung des Bauträgers gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BTVG, sondern auch die Prüfung und Überwachung sicherzustellen, ob die Sicherung, die vom Bauträger angeboten wird, tatsächlich „tauglich“ ist und bleibt. Die vom Gesetz geforderte notwendige Sicherung des Erwerbers liegt auch dann nicht vor, wenn der Treuhänder die vorgegebenen Treuhandkriterien nicht einhält und bloß ein „Sammelanderkonto“ anstatt getrennter Anderkonten für jeden Erwerber verwendet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 173/18m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
    Veröff: SZ 2018/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132313

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Dokumentnummer

JJR_20181025_OGH0002_0060OB00173_18M0000_003