Rechtssatz RS0132317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132317
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Rechtssatz
Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach Paragraph 3, VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in Paragraph 3, VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132317
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181031_OGH0002_0070OB00221_17A0000_002