Rechtssatz RS0132319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132319
Entscheidungsdatum
18.05.2020
Rechtssatz
Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (§ 125 Z 1 StPO).Vom Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (Paragraph 125, Ziffer eins, StPO).
Entscheidungstexte
- 11 Os 85/18m
Entscheidungstext OGH 13.11.2018 11 Os 85/18m
Beisatz: Ausführungen des Sachverständigen zur Notwendigkeit (und von ihm erwarteten Aussagekraft) weiterer Befundaufnahmen fallen nicht darunter. Es besteht jedoch ein aus Z 4 abgesichertes Recht, die Ladung des Sachverständigen zwecks Erörterung seiner Einschätzung zu beantragen. (T1)
- 15 Os 16/20x
Entscheidungstext OGH 18.05.2020 15 Os 16/20x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132319
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20181113_OGH0002_0110OS00085_18M0000_001