Rechtssatz RS0132320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132320
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts § 37 Abs 1 StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts Paragraph 37, Absatz eins, StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0132320
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20170913_OGH0002_0110NS00063_17D0000_001