Rechtssatz RS0132322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132322
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Die ‑ in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte ‑ mehrmalige Ein- und Ausfuhr der tatverfangenen Suchtgiftmenge (ie deren Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg) bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit. Es ist daher verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall (und Abs 4 Z 3) SMG zu unterstellen.Die ‑ in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte ‑ mehrmalige Ein- und Ausfuhr der tatverfangenen Suchtgiftmenge (ie deren Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg) bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit. Es ist daher verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall (und Absatz 4, Ziffer 3,) SMG zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132322
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20181113_OGH0002_0110OS00106_18Z0000_001