Rechtssatz RS0132323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132323
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Rechtssatz
Für ein Anhörungsrecht des (künftig) beklagten Teilhabers analog § 24 Abs 1 Satz 2 WEG über die Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft, deren Gegenstand ausschließlich Maßnahmen der Verwaltung sein dürfen, besteht kein Grund.Für ein Anhörungsrecht des (künftig) beklagten Teilhabers analog Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 WEG über die Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft, deren Gegenstand ausschließlich Maßnahmen der Verwaltung sein dürfen, besteht kein Grund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132323
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20181106_OGH0002_0050OB00193_18W0000_001